Einkaufsbedingungen
I. Geltung der hmp Einkaufsbedingungen (hmp-EB)
1.Die hmp-EB gelten ausschließlich. Die hmp-EB gelten für alle Verträge, die hmp als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn hmp ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als hmp ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn hmp in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Die hmp-EB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
2. Die hmp-EB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass hmp in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der hmp-EB wird hmp den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den hmp-EB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sind ausschließlich schriftliche Verträge bzw. die schriftlichen Bestätigungen von hmp maßgebend.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen hmp-EB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5. Wird in den hmp-EB auf ein Schriftformerfordernis Bezug genommen, gilt die Schriftform auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail als erfüllt.
II. Vertragsabschluss
1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen von hmp sind rechtsverbindlich.
2. Schweigt hmp auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant hmp zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht / Nutzungsrechte / Schutzrechte
1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. hmp übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über-, Unter- oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von hmp zulässig.
4. Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von hmp nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).
IV. Änderung der Leistung
1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies hmp unverzüglich mitzuteilen. hmp wird dann bekannt geben, ob hmp den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen will.
2. hmp behält sich Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar oder branchenüblich ist. hmp wird bei Änderung der Leistung die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen berücksichtigen.
V. Liefertermine und Lieferverzug
1. Der in der Bestellung von hmp angegebene Liefertermin ist verbindlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, hmp unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen hmp die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
4. Unabhängig von Punkt V. 3. ist hmp berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Gesamtauftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung zu verlangen, es sei denn der Lieferant weist nach, dass hmp tatsächlich überhaupt kein oder ein wesentlich, mindestens jedoch um 10% niedrigerer Schaden, bezogen auf die jeweilige Vertragsstrafe, entstanden ist. Der Nachweis eines über die Vertragsstrafe in Satz 1 hinausgehenden Schadens durch hmp wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Nimmt hmp die verspätete Leistung an, wird hmp die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
VI. Gefahrenübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, an die in der Bestellung genannte Anlieferadresse zu erfolgen. Die jeweilige Anlieferadresse ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Gefahr geht erst im Zeitpunkt der Übergabe am Erfüllungsort (i.d.R. Wareneingang bei hmp) über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn hmp sich im Annahmeverzug befindet.
2. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von hmp gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss hmp seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von hmp (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät hmp in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn hmp sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und der Bestellposition beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung an hmp zu senden. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat hmp die hieraus resultierenden Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
VII. Preise und Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Rechnungen haben für die Bearbeitung die Bestellnummer und die Bestellposition zu enthalten, sonst gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
3. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist hmp berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
4. Die Bezahlung unbeanstandet angenommener Waren o der Leistungen erfolgt nach Warenannahme und Rechnungserhalt innerhalb von
14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von hmp vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von hmp eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist hmp nicht verantwortlich.
5. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von hmp zurückzunehmen.
6. hmp schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von hmp gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen hmp im gesetzlichen Umfang zu. hmp ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange hmp noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen, insofern sie nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
VIII. Garantie, Gewährleistung
1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
2. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von hmp gewünschte Art der Ausführung bestehen, hat der Lieferant diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf die Verbindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss.
3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen hmp uneingeschränkt zu. Dies gilt auch für die Mängel der Betriebs- oder Bedienungs-anleitung.
4. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf hmp die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in die Bestellung von hmp – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese hmp-EB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von hmp, vom Lieferanten oder
vom Hersteller stammt.
5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die
Untersuchungspflicht von hmp beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von hmp unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von hmp im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transport-beschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von hmp (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen beim Lieferanten angezeigt wird.
6. Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen hmp Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn hmp der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von hmp bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet hmp jedoch nur, wenn hmp erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
8. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von hmp durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von hmp gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann hmp den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für hmp unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird hmp den
Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9. Im Übrigen ist hmp bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat hmp nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
10. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware oder ihrer Verwendung bei der Herstellung von hmp-Produkten erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die vom Lieferanten bezogene Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs ausgeliefert wird bzw. in dem die Gewährleistungsfrist für das mit der Ware ausgestattete hmp-Produkt gegenüber dem Abnehmer von hmp anläuft, spätestens jedoch 24 Monate nach Ablieferung der Ware bei hmp.
11. Die Gewährleistungsansprüche von hmp als Besteller verjähren in Hinblick auf einen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügten Mangel der Lieferung 24 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, jedoch nicht vor deren Ende.
12. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Im Falle der Nachlieferung oder Nachbesserung beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile mit Abschluss der Nachbesserung bzw. der Ablieferung nachgelieferter Teile bei hmp von Neuem zu laufen.
IX. Haftung/Verjährungsfristen
1. Die Haftung des Lieferanten regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss für die Haftung, auch wegen leichter Fahrlässigkeit, ist nicht möglich.
2. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; eine Verkürzung der Verjährungsfristen ist ausgeschlossen.
X. Produkthaftung
1. Wird hmp wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit von hmp Produkten in Anspruch genommen, die auf eine fehlerhafte Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist hmp berechtigt, vom Lieferanten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als dieser durch die von diesem gelieferte Ware verursacht worden ist. Der Lieferant hat hmp im Falle des Vertretenmüssens des Weiteren gemäß seiner Mitverschuldensquote die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen vorsorglichen Austausch- oder Rückrufaktion zu erstatten.
2.Sofern dem Anspruch nach möglich und sofern eine Haftung im Außenverhältnis zu Lasten des Lieferanten besteht, wird der Lieferant im Rahmen seiner Haftung gemäß X.1. hmp von Ansprüchen Dritter entsprechend freistellen und auch alle angemessenen Kosten tragen, die hmp in diesem Zusammenhang entstehen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, sowie die nicht durch diese Freistellung abgedeckten Ansprüche gemäß
Punkt X.1 bleiben unberührt.
3. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird hmp den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und hmp diese nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird, soweit hmp es für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungs-vereinbarung mit hmp abschließen.
XI. Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt hmp und hmp-Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die hmp in diesem Zusammenhang entstehen.
3. hmp ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken, es sei denn dies ist für den Lieferanten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
XII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Muster, Modelle, Werkzeuge
1. hmp behält sich an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für hmp vorgenommen. Wird die beigestellte Ware mit anderen, hmp nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt hmp das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
2. hmp behält sich das Eigentum sowie jegliche Schutzrechte an von hmp bezahlten oder gestellten Mustern, Modellen, Werkzeugen, Produktinformationen, Unterlagen etc. vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Muster, Modelle, Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von hmp bestellten Waren einzusetzen.
3. Beigestellte Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
4. Die Übereignung der Ware auf hmp hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt hmp jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. hmp bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen
und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossensind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
XIII. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kundendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von hmp offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Der Lieferant wird die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und Unterlieferanten weitergeben.
4. Die Pflichten gemäß XIII. enden 5 Jahre nach Ende des letzten Vertragsverhältnisses der Parteien auf welches dieses hmp-EB Anwendung finden.
XIV. Abtretung
Eine Abtretung der gegen hmp bestehenden Forderungen des Lieferanten ist gegenüber hmp nur wirksam, wenn sie hmp zuvor schriftlich angezeigt wurde und hmp schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.
XV. Exportkontrolle
Es gelten ausschließlich die zwingend anwendbaren Ausfuhrrechtsbestimmungen. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet hmp über zwingend anwendbare Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zoll-bestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter aktiv schriftlich vor Vertragsschluss zu unterrichten. Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter gibt der Lieferant insbesondere eine schriftliche Erklärung für die betreffenden Warenpositionen mit allen erforderlichen Informationen ab.
XVI. Compliance
1. Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten. Weiter hat der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (www.unglobalcompact.org) zu beachten, einzuhalten und sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend handeln.
2. Anfragen zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette hat der Lieferant in angemessener Zeit und unter Einhaltung vorgegebener Formalien zu beantworten. Darüber hinaus hat der Lieferant bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die vorgenannten Verpflichtungen mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
3. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößengegen die Regelungen in den Ziffern XVI. behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
XVII. Schlussbestimmungen
1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
2. Für diese hmp-EB und alle Rechtsbeziehungen zwischen hmp und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Gerichtstands für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufs-bedingungen zugrunde liegen, ist Berlin. hmp ist weiter berechtigt, den Lieferanten am Gericht an dessen Sitz oder Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
Ende der Einkaufsbedingungen – Stand 1. Februar 2024