ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der hmp HEIDENHAIN-MICROPRINT GmbH

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

 
1. Für sämtliche Lieferungen von Neuwaren durch die hmp HEIDENHAIN-MICROPRINT GmbH (nachfolgend hmp) sowie Lieferleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
 
 2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen.

 3. Angebote der hmp sowie Kostenvoranschläge sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend. Nimmt hmp die Bestellung (Angebot) des Kunden durch Auftragsbestätigung (Annahme) an, ist ein Vertrag zustande gekommen.  Dieser ist mit Auftragsbestätigung durch die hmp für beide

Vertragspartner bindend.


 4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die hmp; diese muss in Textform erfolgen.
 

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung, Aufrechnung


1. Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.


2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Unberechtigte Abzüge werden zurückgefordert.


3. Der Kunde kommt, soweit nichts anderes vereinbart, mit seiner Gegenleistung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung Zahlung leistet. Ab Verzugseintritt ist eine Geldschuld gem. § 288 BGB zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Verzugsschadens bleibt dadurch unberührt.


4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


Artikel III: Fristen für die Lieferung, Verzug


1. Termine, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Lieferpapieren als „verbindlich“ oder „bestätigt“ gekennzeichnet
worden sind, stellen rechtlich verbindliche Termine in dem Sinne dar, dass hmp bei Verzögerungen mit der ihr obliegenden Lieferung in Verzug gerät, wenn sie nicht nachweist, dass sie an der Verzögerung kein Verschulden trifft. Termine, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung
oder in Lieferpapieren als „geplanter Termin“ oder „Wunschtermin“ bezeichnet werden, stellen rechtlich unverbindliche Termine in dem Sinne dar, dass es für den Eintritt der Fälligkeit einer gesonderten Aufforderung durch den Kunden bedarf. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
– Brandschäden,
– Überschwemmungen,
– Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
– Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien)


2. Wird hmp von ihren Vorlieferanten für die an den Kunden zu liefernden Produkte oder für diejenigen Waren oderDienstleistungen, die für die Bearbeitung oder Herstellung der an den Kunden zu liefernden Produkte durch hmp notwendig sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert, obwohl hmp hieran kein Verschulden trifft, so ist hmp verpflichtet, dies dem Kunden gegenüber unverzüglich
anzuzeigen, und berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Auftreten solcher Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist hmp verpflichtet, dem Kunden unverzüglich dessen Gegenleistungen, insbesondere Anzahlungen,
zu erstatten.


3. Kommt hmp in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.


4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist hmp berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. 


5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung, auch nach Ablauf einer der hmp gesetzten Frist
zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung von hmp zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


6. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der hmp innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.


Artikel IV: Gefahrübergang


1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von hmp gegen die üblichen Transportrisiken versichert.


2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.


Artikel V: Eigentumsvorbehalt


1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der hmp bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.


2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der
Kunde von dem Dritten Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherheitshalber an hmp ab, ohne dass es weiteren besonderen Erklärungen
bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil des Gesamtpreises an hmp ab, der dem von hmp in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.


4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für hmp. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der hmp stehen, erwirbt die hmp Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der hmp nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die hmp Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der hmp anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Die hmp nimmt diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für die hmp verwahren.


5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen befugt. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotests oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung, ist hmp berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann hmp nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen,
die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.


6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von hmp hinzuweisen und hmp unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.


7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist hmp nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Erheblichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts durch die hmp liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die hmp hätte dies ausdrücklich erklärt.


Artikel VI: Entgegennahme


Der Kunde darf die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


Artikel VII: Sachmängel


Für Sachmängel haftet hmp wie folgt:


1. Die Fertigung erfolgt entsprechend der gültigen Spezifikation des Kunden, schriftlichen Absprachen, einschließlich
Stellungnahmen der hmp, den internen technischen Vorgaben der Firma hmp HEIDENHAIN-MICROPRINT GmbH bzw. internationalen und nationalen Normen. Die subjektiven Anforderungen (insb. vereinbarte Beschaffenheit) ergeben sich aus den vorliegenden aufgelisteten Dokumenten. Die Reihenfolge der vorherigen Dokumente entspricht deren Priorität.


2. Sämtliche Waren sind zeichnungsgebundene Produkte und somit individuell auf Kundenwunsch angefertigte Produkte. Mangels vergleichbaren Produkten ist die Ware nicht an objektiven Anforderungen messbar.


3. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit (subjektive Anforderung) aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit einer Neuware ergibt sich grundsätzlich aus dem Angebot von hmp in Verbindung mit den Daten und Bestelldetails des Kunden.


4. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der hmp unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.


5. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
Dieses gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorsieht. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gem. § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls innerhalb von 12 Monaten, vorausgesetzt der letzte Vertrag in
der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. 


6. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich in Textform zu erfolgen. Der Kunde hat dabei eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels, des Umstandes seines Auftretens sowie seiner Auswirkungen mitzuteilen.


7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist hmp berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.


8. Zunächst ist hmp Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.


9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert hmp die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung für hmp unzumutbar, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


10. In keinem Fall ist hmp im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, Aufwendungen für Entfernen, Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache zu ersetzen.


11. Rückgriffsansprüche des Kunden (§ 445 a BGB) gegen hmp bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


12. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


13. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regeln nicht verbunden.


14. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


Artikel VIII: Gewährleistungsausschluss; Lagerung und Verarbeitung der Ware


1. Ein Mangel liegt nicht vor bei:
a) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %, diese bleiben aus fertigungstechnischen Gründen vorbehalten.
b) Schlechtteilen, deren Quote innerhalb der Schlechtteilregelung liegt. Es gilt folgende Schlechtteilregelung: 30 % Schlechtteile auf dem Nutzen (mathematisch gerundet) und max. 5 % der Liefermenge bezogen auf das Einzelteil.


2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.


3. Löt- und bondfähige Oberflächenausführungen sind innerhalb von 12 Monaten zu verarbeiten bzw. bearbeiten (Ausnahme chemisch Ni/Au – 18 Monate). Eine darüberhinausgehende Gewährleistung für die Ver- bzw. Bearbeitbarkeit dieser Oberflächenausführungen wird nicht übernommen.
Erfolgt die Ver- bzw. Weiterverarbeitung der Ware erst nach Ablauf dieser Frist entfällt die Gewährleistung. Im Falle ordnungsgemäßer Ver- bzw. Weiterverarbeitung gilt Artikel VII. Nr. 5 unbeschadet.


4. Die Überprüfung der Ware unmittelbar vor Ver- bzw. Bearbeitung obliegt dem Kunden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferten Produkte die physikalischen, technischen und chemischen Voraussetzungen erfüllen, um weiterver- bzw. –bearbeitet zu werden, insbesondere
ist sicherzustellen, ob die Ware ohne vorherige Trocknung verarbeitet werden kann. Ver- oder bearbeitet der Kunde die Ware ohne entsprechende Prüfung, so sind etwaige Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.


Artikel IX: Sonstige Schadensersatzansprüche


1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.


2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
e) bei Arglist,
f) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
g) wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt.


3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.


Artikel X: Erfüllungsvorbehalt


1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.


2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr benötigt werden.


Artikel XI: Unmöglichkeit, Vertragsanpassung


1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass hmp die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.


2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel III Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der hmp erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der hmp das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die hmp von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


Artikel XII: Gerichtsstand und anwendbares Recht


1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Berlin.


2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


Artikel XIII: Aufbewahrungsfristen


Die vom Kunden an hmp überlassenen jeweiligen typenbezogenen Dokumente und Daten werden, ohne dass es einer vorherigen Freigabe des Kunden bedarf, vernichtet, wenn der Kunde innerhalb der letzten 3 Jahre kein typengleiches Produkt mehr bei hmp bestellt hat. Die Frist beginnt
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Bestellung eines typengleichen Produktes erfolgt ist. Die Frist bestimmt sich für jedes konkrete Produkt eigenständig. Diese Frist gilt nicht, sofern das Gesetz längere Aufbewahrungsfristen vorsieht.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – hmp Stand Dezember 2022